Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Vertrags. Bei Vertragsabschluss müssen wir von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten / Vertragspartners in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen. Ist dies nicht der Fall, widersprechen wir ausdrücklich den AGB des Lieferanten / Vertragspartners. Sollten wir in zumutbarer Weise Kenntnis von den (AGB) des Lieferanten / Vertragspartners erlangen und widersprechen sich diese zu unseren Einkaufsbedingungen, bedarf es einer separaten schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Vertrag, die diese Widersprüche wirksam ausräumt. Unterbleibt das Angebot einer separaten schriftlichen Zusatzvereinbarung zum Vertrag durch uns oder den Lieferanten / Vertragspartner, entfalten unsere, dem Lieferanten / Vertragspartner in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebrachten Einkaufsbedingungen (AGB), vollumfänglich Wirkung.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

1. Es sind nur schriftlich erteilte Bestellungen verbindlich. Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist.

3. Ist die Lieferung eines Musters vereinbart, so steht der Kaufvertrag mangels abweichender Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Musters (§ 454 BGB).

4. Jede Abweichung von einem gebilligten Muster bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die der Lieferant unter Übermittlung eines neuen Musters beantragen muss. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Freigabeprotokollen.

5. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.

6. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

III. Lieferung und Leistung

1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.

2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

3. Über- bzw. Unterlieferungen gegenüber den vorgegebenen Bestellmengen sind grundsätzlich nicht zulässig, außer dies ist schriftlich in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart.

4. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

5. Bei Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

IV. Versand

1. Unsere Versandvorschriften müssen beachtet werden. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten trägt der Lieferant. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.

2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so muss der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart wählen. Wenn keine Beförderungsart vorgegeben ist, muss die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart gewählt werden.

3. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

4. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas Anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant muss die von uns vorgegebene Verpackung wählen und darauf achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung müssen mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben werden.

V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten und Beschaffenheiten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften,

die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet zu prüfen, ob die Anerkannten Regeln der Technik durch den Stand der Technik überholt sind, wobei der Stand der Technik dann zur Anwendung kommt.

2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.

3. Unsere aktuellen Fertigungs- und Baugruppenzeichnungen sind maßgeblich und werden dem Lieferanten bereitgestellt. Bei Unstimmigkeiten in oder zwischen Fertigungs- und Baugruppen-zeichnungen und Volumenmodellen (z.B. STEP, IGS), ist der Lieferant verpflichtet umgehend Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir sind berechtigt, korrigierte Fertigungs- oder Baugruppen-

zeichnungen dem Lieferanten für laufende Aufträge nachzureichen nachzureichen. Etwaige Mehrkosten, die daraus entstehen, muss der Lieferant uns schriftlich mitteilen und die Mehrkosten müssen mit uns vorab verhandelt und schriftlich fixiert werden.

4. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

5. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.

VI. Preise und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.

2. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.

3. Wir zahlen ab Datumsstempel Rechnungseingang im Firmensitz Bremen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Brutto-Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto, außer es sind mit dem Lieferanten andere Zahlungsziele schriftlich vereinbart worden. Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneinganges. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen. Nachnahmen können nicht eingelöst werden.

4. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen, außerdem zahlen wir nach Eingang und Prüfung einer Proformarechnung mit 5% vom Brutto-Rechnungsbetrag.

5. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Wir widersprechen ausdrücklich der Forderungsabtretung im Rahmen des „offenen Factoring“.

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach den Anerkannten Regeln der Technik ausgeführt oder, wenn diese nicht oder nicht mehr aktuell sind, nach dem jeweiligen Stand der Technik.

2. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. V, Ziffer 4. gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) gegeben. Das Wahlrecht hieran steht uns zu. Der Lieferant hat die Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.2 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadensersatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns den unmittelbar und / oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Werden wir aufgrund eines Rückgriff i.S.d. § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.

4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

5. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.

6. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.

7. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.

8. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.

VIII. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

IX. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

X. Lieferantenerklärungen

1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen gemäß VO (EU) 2015/2447.

Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.

2. Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.

3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür zu haften.

XI. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material (z. B. Vorstufenmaterial, Muster, Vorrichtungen etc.) bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden.

Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

XII. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Mündlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

4. Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Anlieferung- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Bremen.

5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Klage beim Amtsgericht Bremen bzw. beim Landgericht Bremen zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.

6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

Stand: Juli 2023

Loading...